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   SG Braunschweig, 20.05.2008 - S 6 KR 520/06   

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SG Braunschweig, 20.05.2008 - S 6 KR 520/06 (https://dejure.org/2008,117346)
SG Braunschweig, Entscheidung vom 20.05.2008 - S 6 KR 520/06 (https://dejure.org/2008,117346)
SG Braunschweig, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - S 6 KR 520/06 (https://dejure.org/2008,117346)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus SG Braunschweig, 20.05.2008 - S 6 KR 520/06
    Der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG vom 07. November 2006, B 1 KR 24/06 R = SozR 4 - 2500 § 27 Nr. 12 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus SG Braunschweig, 20.05.2008 - S 6 KR 520/06
    Neu in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, solche Behandlungsmethoden, die noch nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM-Ä) enthalten sind (vgl. BSG vom 16. September 1997, 1 RK 28/98 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 und auch § 2 der BUB-Richtlinien).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Braunschweig, 20.05.2008 - S 6 KR 520/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 06. Dezember 2005 (1 BvR 347/98, so genannter Nikolausbeschluss, = SozR 4 - 2500 § 27 Nr. 5) entschieden, dass es mit den Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG nicht vereinbar ist, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, generell von der Gewährung einer von ihm gewählten ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
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